Martin Dörmann ist Mitunterzeichner eines der vier Gesetzentwürfe

Plenardebatte zur Sterbehilfe. Ein schwieriges Thema, das viele Menschen bewegt. Es geht um den Schutz des Lebens aber auch der Menschenwürde. Wie darf ein Arzt helfen, wenn ein unheilbar Kranker leidet und erlöst werden will? Hierzu liegen dem Bundestag vier Gesetzentwürfe vor. Martin Dörmann unterstützt den seiner Fraktionskollegen Lauterbach, Reimann und Lischka. Er zielt darauf ab, das Strafrecht nicht zu verschärfen sondern stattdessen eine auch standesrechtliche Sicherheit für helfende Ärzte zu geben. Die Regelung entspräche dem Willen einer deutlichen Mehrheit der Bevölkerung, die ein würdiges Sterben ohne Angst vor Schmerzen und Kontrollverlust wünscht.

Mittlerweile erspart die Palliativmedizin Menschen in ihrer letzten Lebensphase Schmerzen, lindert Atembeschwerden und leistet psychologische Hilfe. Ebenso werden todkranke Menschen einfühlsam in Hospizen beim Sterben begleitet. Beides will die Große Koalition durch ein Gesetz flächendeckend in Deutschland stärken. Dennoch gibt es Menschen, die bei einer Erkrankung, die unweigerlich zum Tode führt, die Behandlung als belastend oder unwürdig empfinden und den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Leben selbst bestimmen wollen.

Dabei suchen sie teilweise Hilfe zur Beschaffung eines tödlichen Mittels durch nahe Angehörige, Freunde oder einen Arzt. Zudem gibt es immer mehr Sterbehilfevereine, die in Deutschland Unterstützung anbieten. Über diese so genannte Sterbehilfe will der Bundestag noch in diesem Jahr entscheiden. Dabei geht es darum, ob für Angehörige, Freunde, Ärzte oder Sterbehilfevereine diese Beihilfe zum Selbstmord straffrei bleiben soll.

Für den ARD-Deutschland Trend ist 2014 ermittelt worden, dass 46 Prozent der Bevölkerung dafür sind, die Beihilfe zur Selbsttötung nicht unter Strafe zu stellen. 37 Prozent würden sogar die aktive Sterbehilfe, bei der eine Person dem sterbewilligen Menschen ein tödliches Mittel verabreicht, zulassen wollen. Von den 10.000 jährlich verübten Selbstmorden in Deutschland gehen laut Schätzungen rund 500 auf die Einnahme eines durch Sterbehelfer bereitgestellten Mittels zurück.

Mittlerweile liegen aus der Mitte des Parlaments vier Gesetzentwürfe vor, hinter denen nicht die Fraktionen, sondern fraktionsübergreifende Gruppen von Abgeordneten stehen. Wie üblich in einer solchen ethischen Frage besteht keine Fraktionsdisziplin. Über die Gesetzentwürfe hat der Bundestag am 2. Juli in erster Lesung beraten. Alle eint, dass die aktive Sterbehilfe weiterhin strafbar bleibt. Die endgültige Entscheidung ist für Herbst geplant.

Die aktuelle rechtliche Situation in Deutschland:

Die passive Sterbehilfe (Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen) ist erlaubt, wenn sie dem erklärten Willen des Patienten entspricht.

Indirekte Sterbehilfe (Inkaufnahme eines verfrühten Todes aufgrund einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen) ist zulässig.

Assistierter Suizid (Hilfe bei der Selbsttötung etwa durch Bereitstellen eines Mittels, das der Patient selbst zu sich nimmt) ist nicht verboten, kann aber strafbar sein als Mitwirkung an einem nicht freiverantwortlichen Suizid. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht zum Beispiel, wenn der Arzt die Rettung eines handlungsunfähig gewordenen Sterbenden unterlässt.

Die aktive Sterbehilfe (Töten auf Verlangen zum Beispiel mithilfe einer tödlichen Substanz) ist als Tötung auf Verlangen strafbar. Sie ist weltweit nur in wenigen Ländern erlaubt, etwa in Belgien.

Diese vier Gesetzentwürfe liegen vor:

(1) Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Die bislang meisten Mitzeichner hat ein Gesetzentwurf (Drucksache 18/5373) mit insgesamt neun Initiatoren: Kerstin Griese, Eva Högl (beide SPD), Michael Brand, Michael Frieser, Claudia Lücking-Michel, Ansgar Heveling (alle CDU/CSU), Kathrin Vogler, Halina Wawzyniak (beide Linke), Elisabeth Scharfenberg und Harald Terpe (beide Grüne).

Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, dass der assistierte Suizid nicht zu einer „gesundheitlichen Dienstleistung“ wird. Dadurch, dass zunehmend Einzelpersonen oder Vereine, die Beihilfe zur Selbsttötung durch die Bereitstellung oder Beschaffung eines tödlichen Medikaments regelmäßig anbieten würden, drohe eine gesellschaftliche „Normalisierung“ oder ein „Gewöhnungseffekt“ gegenüber organisierten Formen des assistierten Suizids, heißt es im Gesetzentwurf. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen könnten sich gedrängt fühlen, von diesen Angeboten Gebrauch zu machen. Deshalb sollen auch nichtkommerzielle, aber geschäftsmäßige, also auf Wiederholung angelegte Handlungen strafrechtlich verboten werden. Dafür soll ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch eingeführt werden, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt.

Geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Suizidhilfe, die „im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird“, wird nicht kriminalisiert, unabhängig davon, ob die Suizidhelfer Angehörige, Ärztinnen und Ärzte oder andere Personen sind. Insbesondere sind individuelle ärztliche Entscheidungen am Lebensende auch weiterhin möglich.

Ein vollständiges strafbewehrtes Verbot wird abgelehnt, weil es „politisch nicht gewollt“ und mit den „verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren“ sei.

(2) Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung

Initiatoren eines anderen  Gesetzentwurfes (Drucksache 18/5374) sind: Carola Reimann, Karl Lauterbach und Burkhard Lischka (alle SPD) sowie die vier Unionsabgeordneten Peter Hintze, Katherina Reiche, Kristina Schröder und Dagmar Wöhrl.

Sie wollen das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis vor rechtlichen Sanktionen schützen. Derzeit besteht eine Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Patientinnen und Patienten, weil das ärztliche Standesrecht in 10 von 17 Ärztekammerbezirken jede Form der Hilfestellung beim selbstvollzogenen Suizid ihrer Patienten untersagt.

Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, im Bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern, dass ein „volljähriger und einwilligungsfähiger Patient, dessen unheilbare Erkrankung unumkehrbar zum Tod führt (…) zur Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens die Hilfestellung eines Arztes bei der selbst vollzogenen Beendigung seines Lebens in Anspruch nehmen“ kann. Dies soll jedoch nur dann möglich sein, wenn der Patient es ernsthaft und endgültig wünscht, eine ärztliche Beratung über andere Behandlungsmethoden und über die Suizidassistenz stattgefunden hat, die Erkrankung unumkehrbar ist und wahrscheinlich zum Tod führt – was ebenso wie der Patientenwunsch und seine Einwilligungsfähigkeit durch einen zweiten Arzt bestätigt werden muss.

Die Hilfe durch den Arzt muss freiwillig sein. Die Entscheidung über den Zeitpunkt, die Art und den Vollzug seines Suizids muss der Patient treffen. Der Vollzug muss unter medizinischer Begleitung erfolgen. Mit dieser Regelung wollen die Initiatoren des Gesetzentwurfs Sterbehilfevereinen und Personen, die Sterbehilfe anbieten, die Grundlage entziehen.

Viele Gespräche mit Bürgerinnen und Bürgern hätten bestätigt: „Die Menschen wollen nicht, dass der Staat mit neuen Verboten in den sensiblen Bereich zwischen Leben und Tod eingreift“, berichtete die stellvertretende SPD-Fraktionsvorsitzende und Mitinitiatorin des Gesetzentwurfes Carola Reimann. Sie wollten sich nicht vorschreiben lassen, „wie viel Leid und Kontrollverlust sie ertragen müssen“. Mit dem Gesetzentwurf werde das Regelungschaos der 17 Ärztekammerbezirken beseitigt und Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten geschaffen. Die klare Botschaft sei: „Niemand muss ins Ausland fahren, niemand muss sich an medizinische Laien und selbsternannte Sterbehelfer wenden“. Es werde ermöglicht, dass sich Menschen in großer Not ihrem Arzt anvertrauen können, weil er den Patienten kenne und fachlich am besten informieren könne – dazu gehöre auch die Palliativmedizin, stellte Reimann klar. Deshalb stelle der Gesetzentwurf das Arzt-Patienten-Verhältnis ins Zentrum. Das schade Sterbehilfevereinen mehr als Strafrechtsparagraphen.

(3) Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung

Ein weiterer Gesetzentwurf stammt von Renate Künast, Kai Gehring (beide Grüne) und Petra Sitte (Linke). Dieser schreibt explizit fest, dass Hilfestellung bei der Selbsttötung nicht strafbar ist.

Dieser Gesetzentwurf (Drucksache 18/5375) will Rechtsunsicherheiten in der Bevölkerung und bei Ärztinnen und Ärzten beseitigen. Gewerbsmäßige, „also auf Gewinnerzielung ausgerichtete Hilfe zur Selbsttötung“ wird verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Hilfe zur Selbsttötung z. B. durch einen Sterbehilfeverein soll nur dann angeboten werden dürfen, wenn dafür lediglich die Kosten erstattet werden sollen.

Ärzte und Vereine, die um Hilfe bei einem Suizid gebeten werden, müssen den sterbewilligen Menschen in einem umfassenden und ergebnisoffenen Gespräch über seinen Zustand aufklären, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – aufzeigen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfehlen und auf Folgen eines fehlgeschlagenen Suizidversuchs hinweisen. Die Beratung ist zu dokumentieren. Zwischen dem Beratungsgespräch und der Durchführung des Suizids müssen mindestens 14 Tage liegen. Voraussetzung zur Hilfe bei der Selbsttötung ist, dass der oder die Sterbewillige volljährig ist und freiverantwortlich handeln kann. Ärzte sollen explizit Beihilfe zum Suizid leisten dürfen, ohne dass ihnen Nachteile entstehen. Verstöße gegen die Beratungs- und Dokumentationspflichten können jedoch wiederum strafrechtlich sanktioniert werden.

(4) Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung

Thomas Dörflinger und Patrick Sensburg (beide CDU/CSU) wollen mit ihrem Gesetzentwurf (Drucksache 18/5376) für die Suizidhilfe einen Straftatbestand schaffen: „Wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren bestraft.“ Nur in „extremen Einzelsituationen, bei denen z. B. keine Schmerztherapie hilft und großes Leiden besteht“ soll mangels Schuld von einer Bestrafung abgesehen werden.