Der gesamte Gesetzentwurf zum Download (Drs. 17/9144) so wie ein Auszug aus dem Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion:

A. Problem

Gegen Medienangehörige * wurde in der Vergangenheit wiederholt wegen Bei- hilfe zum Geheimnisverrat gemäß den §§ 353b, 27 des Strafgesetzbuchs (StGB) ermittelt. Anlass für derartige Ermittlungen war häufig die Veröffentlichung von Informationen, die ihnen unbefugt zugeleitet wurden. Die Ermittlungen dienten in der Regel jedoch nicht der strafrechtlichen Verfolgung der Journalisten, son- dern der Identifizierung ihrer Informanten. Hätten die Strafverfolgungsorgane gegen den Journalisten als Zeugen ermittelt, hätte einer Beschlagnahme in den Redaktionsräumen das Beschlagnahmeverbot des § 97 Absatz 5 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) entgegengestanden. Mittels des Tatvorwurfs der Beihilfe wurde somit das Beschlagnahmeverbot umgangen. Das verfassungsrechtlich geschützte Redaktionsgeheimnis und das Vertrauensverhältnis zu Informanten wurden auf diese Weise ausgehebelt. Damit werden die Medien in der Ausübung einer ihrer wesentlichen Funktionen, der kritischen Recherchearbeit und Berichterstattung, eingeschränkt.

Die Berechtigung derartiger Strafverfolgungsmaßnahmen wurde verschiedentlich angezweifelt und war auch Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung. So stützte sich im Fall „CICERO“ (BVerfGE 117, S. 244) der Tatverdacht allein auf die Veröffentlichung von Inhalten eines als Verschlusssache eingestuf- ten Auswertungsberichts und auf den Hinweis, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Papiers war. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Durchsuchung der Cicero-Redaktion als verfassungswidrig bewertet, da die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der zur Durchsuchung und Beschlagnahme ermächtigenden Normen dem verfassungsrechtlich gebotenen Informantenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen haben (BVerfGE 117, S. 244, 265). Nach dieser Entscheidung ist es für eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei Journalisten nicht ausreichend, wenn sich der Tatverdacht der Beihilfe nur auf die Veröffentlichung des Dienstgeheimnisses stützt.

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B. Lösung

Gemäß § 97 Absatz 5 StPO-E soll eine Beschlagnahme bei Medienangehörigen, gegen die der Verdacht einer Tatbeteiligung besteht, dann nicht zulässig sein, wenn es sich um die Beihilfe zu einer Straftat nach § 353b StGB handelt, und sich die Beihilfehandlung auf die Entgegennahme, Recherche, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere Verpflichtung besteht, beschränkt. Die gegen Medienangehörige gerichtete Beschlagnahme gemäß § 97 Absatz 5 StPO bedarf grundsätzlich der richterlichen Anordnung unabhängig davon, an welchem Ort die Beschlagnahme erfolgt.
Medienangehörige, Ärzte und Psychologische Psychotherapeuten werden dem absoluten Schutz des § 160a Absatz 1 StPO unterstellt.

C. Alternativen

Die Bundesregierung und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben hierzu ebenfalls Gesetzentwürfe vorgelegt (Bundestagsdrucksachen 17/3355 und 17/3989). Beide sehen hinsichtlich des ersten Themenkomplexes materiell-rechtliche Änderungen im StGB vor, wobei der Entwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN weitgehender ist und nicht nur die Beihilfe, sondern auch die Anstiftung straffrei stellt. Die Straflosstellung einer Beihilfehandlung im StGB ist rechtsdogmatisch verfehlt. Hinzu kommt, dass die Ermittlungsmaßnahmen gegen Medienangehörige nicht zum Zwecke ihrer Verurteilung geführt werden, sondern zur Aufdeckung der Identität des Informanten. Die gebotenen Änderungen sollten daher im Prozessrecht erfolgen.

D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Keine.

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