Der gesamte Gesetzentwurf zum Download (Drs. 16/3297) so wie ein Auszug zum Gesetzentwurf der SPD-Bundestagsfraktion:

A. Problem und Ziel

Ein gesunder Lebensstil, Gesundheitsförderung und gesundheitliche Prävention sowie eine gute medizinische Versorgung tragen dazu bei, dass Organausfälle vermieden werden können. Tritt Organversagen auf, kann vielen schwerkranken Menschen durch Organtransplantationen das Leben gerettet oder ein schweres Leiden gelindert werden. Derzeit stehen in Deutschland etwa 12 000 Menschen auf den Wartelisten für eine Organtransplantation. Viele von ihnen sterben, be- vor ihnen ein Spenderorgan übertragen werden kann.
Ziel der Einführung der Entscheidungslösung, verbunden mit einer Erweiterung der Verpflichtungen der Behörden, Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen, ist die Förderung der Organspendebereitschaft, um mehr Menschen die Chance zu geben, ein lebensrettendes Organ erhalten zu können. Eine Studie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) belegt, dass enschen, die gut informiert sind, eher einen Organspendeausweis aus- füllen und der Organspende positiv gegenüberstehen. Mit den vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung der Entscheidungslösung soll der bestehende Abstand zwischen der hohen Organspendebereitschaft in der Bevölkerung (rund 75 Prozent) und dem tatsächlich dokumentierten Willen zur Organspende (rund 25 Prozent) verringert werden, ohne die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen durch eine Erklärungspflicht einzuschränken.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht Regelungen vor, jeden Menschen in die Lage zu versetzen, sich mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen. Durch den neu eingefügten § 1 in das Transplantationsgesetz wird dieses Ziel im Gesetz verankert und klargestellt, dass es jeder Bürgerin und jedem Bürger ermöglicht wird, eine informierte und unabhängige Entscheidung zu treffen.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Organspende wird die bislang geltende erweiterte Zustimmungslösung in eine Entscheidungslösung umgewandelt. Die allgemeinen Aufklärungspflichten in § 2 Absatz 1 Satz 1 des Transplantationsgesetzes (TPG) werden konkretisiert und dahingehend ergänzt, dass jede Bürgerin und jeder Bürger ausdrücklich aufgefordert wird, eine Ent- scheidung zur Organspende abzugeben. In diesem Zusammenhang soll aus- drücklich auf das Verhältnis zur Patientenverfügung sowie das Entscheidungsrecht der nächsten Angehörigen für den Fall hingewiesen werden, dass eine Erklärung zur postmortalen Organspende zu Lebzeiten nicht abgegeben worden ist.

Der Gesetzentwurf sieht ferner eine ausdrückliche Verpflichtung der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen vor, ihren Versicherten geeignetes Informationsmaterial zur Organ- und Gewebespende einschließlich eines Organspendeausweises im Zusammenhang mit der Abgabe der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nach § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder der Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9 des Ein- kommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung zu stellen und diese zur Dokumen- tation einer Erklärung zur postmortalen Organ- und Gewebespende aufzufordern. Die Informationspflichten der privaten Krankenversicherungsunternehmen beziehen sich nur auf diejenigen Versicherten, die eine substitutive Krankenversicherung nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) abgeschlossen haben.

[…]

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen durch das Gesetz Mehrkosten für den Druck und den Ver- sand von Informationsmaterial für Krankenversicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Informationsmaterial einschließlich eines Organspendeausweises liegt derzeit u. a. in Form einer Klappkarte der BZgA mit heraustrennba- rem Organspendeausweis vor. Für den Druck von rund 70 Millionen Klappkar- ten und die Versendung an Krankenkassen und private Krankenversicherungsunternehmen seitens der BZgA entstehen zusätzlich insgesamt Kosten i. H. v. rund 1,7 Mio. Euro, damit alle Versicherten einmal informiert werden können. Bei wiederholter Information der Versicherten entstehen diese Kosten erneut. Da für die Länder bereits nach geltender Rechtslage eine Pflicht zur Aufklärung über die postmortale Organ- und Gewebespende besteht, ist im Hinblick auf die Pflicht, geeignete Aufklärungsunterlagen nunmehr auch zur Verfügung zu stel- len, mit einer geringen Mehrbelastung der Länder zu rechnen.
Durch die Einbeziehung der für die Ausstellung und Ausgabe von amtlichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen des Bundes und der Länder entstehen für die BZgA weitere Kosten für Druck und Versand der Aufklärungsunterlagen. Für die Aushändigung von im Mittel rund 10,4 Millionen Pässen und Personalausweisen pro Jahr ist mit zusätzlichen Kosten von rund 250 000 Euro für Druck und Versand durch die BZgA auszugehen.

E. Sonstige Kosten

Für die Anpassung der elektronischen Gesundheitskarte zur Aufnahme von Erklärungen und Hinweisen der Versicherten entstehen, zusätzlich zu den ohnehin für den Aufbau der Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen anfallenden Kosten, keine nennenswerten zusätzlichen Kosten. Die technischen Anpassun- gen können weitestgehend in die laufenden Arbeiten integriert werden. Die Kosten der für die Nutzung der Erklärungen und Hinweise der Versicherten benötigten weiteren Infrastruktur hängen insbesondere davon ab, welche Kom- ponenten und Dienste der sich im Aufbau befindlichen Telematikinfrastruktur genutzt werden können und welche Verfahren zur Sicherstellung der Authentizität der Erklärungen des Versicherten erforderlich sind. Dies kann erst beziffert werden, wenn die Entscheidungen der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Krankenversicherung, die hierbei das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu berück- sichtigen haben, getroffen wurden.

Für die übrige Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine sonstigen zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver- braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

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