Zur Einbringung des SPD-Antrag „Netzneutralität im Internet gewährleisten Diskriminierungsfreiheit, Transparenzverpflichtungen und Sicherung von Mindestqualitäten gesetzlich regeln“

Der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion enthält eine Vielzahl konkreter Bestimmungen zur gesetzlichen Absicherung.
Netzneutralitaet soll als eines der Regulierungsziele im Telekommunikationsgesetz verankert und dort definiert werden. Kern der Netzneutralität ist auch weiterhin der Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb ein ausdrückliches
Diskriminierungsverbot für den Datentransport erforderlich ist. Das „Any-to-any“-Prinzip soll festgeschrieben  werden, wonach jeder grundsätzlich Zugang zu jedem Inhalt im Internet haben und Inhalte selbst anbieten kann.

Zum SPD-Antrag „Netzneutralität im Internet gewährleisten –
Diskriminierungsfreiheit, Transparenzverpflichtungen und
Sicherung von Mindestqualitäten gesetzlich regeln“ erklären
der medienpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Martin
Dörmann und der netzpolitische Sprecher Lars Klingbeil:

Der Charakter des Internet als freies und offenes Medium muss
bewahrt und gestärkt werden. Auf Grundlage der Netzneutralität
hat sich das Internet als Innovationsmotor für die
gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung erwiesen.
Durch den gleichberechtigten Datentransport bestehen optimale
Teilhabebedingungen und geringe Marktzugangsbarrieren, weil neue
Anwendungen kostengünstig im Netz eingestellt und von den
Nutzern frei abgerufen werden können. Deshalb wollen wir das
Prinzip der Netzneutralität gesetzlich absichern.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur
Novellierung des Telekommunikationsgesetzes ist hierfür völlig
unzureichend und stellt lediglich eine Ãœbernahme der
allgemeinen Vorgaben der EU dar. Im Gesetzestext selbst kommt
das Wort Netzneutralität nicht einmal vor. Zu Recht hat die von
der Bundesregierung eingesetzte Expertenkommission für
Forschung und Technologie (EFI) in ihrem Jahresgutachten 2011
den Entwurf deutlich kritisiert.

Der Antrag der SPD-Bundestagsfraktion enthält eine Vielzahl
konkreter Bestimmungen zur gesetzlichen Absicherung.
Netzneutralität soll als eines der Regulierungsziele im
Telekommunikationsgesetz verankert und dort definiert werden.
Kern der Netzneutralität ist auch weiterhin der
Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb ein ausdrückliches
Diskriminierungsverbot für den Datentransport erforderlich ist.
Das „Any-to-any“-Prinzip soll festgeschrieben werden, wonach
jeder grundsätzlich Zugang zu jedem Inhalt im Internet haben
und Inhalte selbst anbieten kann.

Netzwerkmanagement soll weiterhin möglich sein, um die
Funktionsfähigkeit der Netze zu sichern oder dafür zu sorgen,
dass zeitkritische Dienste auch in Ãœberlastungssituationen in
der erforderlichen Qualität bei den Endkunden ankommen.
Allerdings darf dies keinesfalls zur Verdrängung des heute
bekannten „Best-Effort“-Internet führen, das vielmehr weiter
ausgebaut werden muss.

Die Bundesnetzagentur soll beauftragt werden, die Einhaltung der
Netzneutralität und eine ausreichende „Best-Effort“-Qualität
im Internet wirksam zu sichern. So soll sie auch angemessene
Mindestqualitätsstandards für die Durchleitung von
Datenpaketen festlegen können und einen jährlichen Bericht zum
Stand der Netzneutralität erstellen. Bei Verstössen gegen
Netzneutralität sollen Kunden ergänzend ein
Sonderkündigungsrecht erhalten.

Durch eine auf diese Weise gesetzlich verankerte
Netzneutralität können Freiheit, Teilhabe und Innovationskraft
im Netz miteinander verbunden und abgesichert werden.