Der gesamte Antrag zum Download (Drs. 16/3297) so wie ein Auszug zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion:

Die Telekommunikationsbranche zählt zu den dynamischsten Wirtschaftszwei- gen in Deutschland. Sie ist ein wichtiger Motor für Innovation, Wachstum und Beschäftigung. Die Anbieter von Informationstechnik, Telekommunikation und Internetdiensten sind mit über 840 000 Beschäftigten zweitgrößter Arbeitgeber in der deutschen Industrie.

Neue technische Möglichkeiten bringen immer wieder neue Geschäftsmodelle hervor. Dies ist zu begrüßen. Zugleich gilt es, die Entwicklungen am Markt zu beobachten, um die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher wirksam wahren bzw. stärken zu können. Der Transparenz von Angeboten im Bereich der Telekommunikation kommt zunehmend Bedeutung zu. Telekommunikationsunternehmen können ihre Produkte nur dann dauerhaft und erfolgreich am Markt platzieren, wenn die Menschen von seriösen Angeboten ausgehen können. Sicherheit schafft Vertrauen und hilft letztendlich beiden: der Verbraucherseite und der Branche.

Ein Großteil der Unternehmen hat dies erkannt: Verbraucherschutz wird an vielen Stellen auch im Wege von Selbstverpflichtungen umgesetzt. Gleichwohl bedarf es immer wieder gesetzlicher Nachjustierungen, um unseriösen Anbietern das Handwerk zu legen und Verbraucherinnen und Verbraucher vor negativen Folgen wie zum Beispiel Verschuldung oder Belästigungen zu schützen.

Bereits in der letzten Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich ge- stärkt, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge. Außerdem wurde im Telekommunikationsgesetz (TKG) die Rufnummernunterdrückung bei Telefonwerbung untersagt.

[…]

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. im angekündigten Gesetzentwurf zur Novellierung des TKG insbesondere folgende verbraucherschützenden Regelungen mit aufzunehmen:

– Einführung kostenloser Warteschleifen im Bereich der Servicenummern wie den (0)180-Service-Diensten und (0)900-Premium-Diensten bei gleichzeitiger Sicherstellung einer reibungslosen technischen Umsetzung, auch damit verbraucherfreundliche Geschäftsmodelle wie Prepaid-Handytarife nicht gefährdet werden. Eine Evaluierung der Regelungen ist innerhalb von zwei Jahren vorzusehen;

– verpflichtende Schriftform für die Kündigung beim Anbieterwechsel;

– Sanktionsmaßnahmen für den Fall, dass der Anbieterwechsel nicht innerhalb eines Kalendertages erfolgt und es zu einer längeren Versorgungs- unterbrechung kommt;

– Einführung einer verpflichtenden vertraglichen Tarifvariante für alle Grunddienste über eine maximale Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten;

– Pflicht zur Preisangabe im Call-by-Call-Verfahren in § 66b TKG;

– verbindliche Verwendung eines einheitlichen Datenblatts mit Angabe der wesentlichen Tarifmerkmale und Angabe eines monatlichen Durchschnittspreises für verschiedene Nutzergruppen;

– Verschärfung der Identifizierungspflicht in § 111 TKG insbesondere bei abgeleiteter Vergabe von Rufnummern, um den Rufnummernmissbrauch besser verfolgen zu können;

– Verpflichtung von Mehrwertdiensteanbietern mit Sitz im Ausland, eine Auskunftspflicht über eine ladungsfähige Anschrift eines Zustellbevollmächtigten im Inland zu schaffen;

– Sonderkündigungsrecht bei Umzug, wenn die bisherige Leistung des Anbieters am neuen Wohnort nicht mehr erbracht werden kann, wobei die Subventionierung von Endgeräten durch die Anbieter angemessen berücksichtigt werden kann;

– Mitnahme der Rufnummer im Mobilfunk bei einem Anbieterwechsel unabhängig vom bereits bestehenden Vertrag;

– Verbesserung der Transparenz und des Datenschutzes bei der Nutzung mobiler Ortungsdienste und Einführung einer Informationspflicht bei jeder Fremdortung;

– Vorschriften hinsichtlich der Qualität und Transparenz von Diensten, um eine bessere Kosten- und Qualitätskontrolle zu ermöglichen; hierbei ist eine vertragliche Zusicherung einer Mindestgeschwindigkeit durch den Breitbandanbieter im Festnetz aufzunehmen, zusätzlich zu der theoretisch erzielbaren maximalen Downloadrate, die oftmals gerade nicht erreicht wird; bei Nichteinhaltung der vertraglich zugesicherten Mindestgeschwindigkeiten soll ein Sonderkündigungsrecht der Kunden bestehen;

– Stärkung der Selbstregulierungspotenziale der Wirtschaft, z. B. wie in Artikel 21 Absatz 3 der EU-Universaldienstrichtlinie vorgesehen;

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