presse.gifMartin Dörmann begrüßt das Ergebnis des Vermittlungsausschusses

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Der Vermittlungsausschuss hat sich auf eine angemessene Entschädigung der Telekommunikationsunternehmen für die Hilfe bei der Strafverfolgung geeinigt. Dabei wurden einige Pauschalsätze noch moderat geändert. Damit gibt es nun grünes Licht für das TK-Entschädigungs-Neuordnungsgesetz.

Die Koalition hat ihre Zusage eingehalten: Sie hat nach Einführung der Vorratsdatenspeicherung jetzt für eine angemessene Entschädigung des Sach- und Personalaufwandes der Telekommunikationsunternehmen gesorgt, deren Dienste im Rahmen der Strafverfolgung in Anspruch genommen werden. Auch ohne Vorratsdatenspeicherung hatten die Unternehmen die bisherige Entschädigung schon lange als unzureichend kritisiert.

Neu ist jetzt ein Pauschalensystem mit höheren Entschädigungsbeträgen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Beträge werden für den im Einzelfall erbrachten Aufwand an Personal- und Sachkosten gezahlt, den die jeweilige Leistung verursacht. Leistungen sind insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Telekommunikation sowie das Erteilen von Auskünften über Bestands-, Verkehrs- und Standortdaten. Die Pauschalen orientieren sich unter anderem an der Arbeitszeit der Personen in den betroffenen Unternehmen oder der Schwierigkeit der Datenabfrage.

Mit den neuen Pauschalen wahrt das Gesetz die Balance zwischen den Interessen der Länder und denen der Telekommunikationsunternehmen. Ermittlung und Strafverfolgung ist prinzipiell Sache der Länder. Sie bedienen sich dabei auch der technischen und personellen Möglichkeiten von Telekommunikationsunternehmen. Für ihre Leistungen wollten die Telekommunikationsunternehmen möglichst hohe, die zahlungspflichtigen Länder dagegen möglichst geringe Entschädigungen erreichen.

Keinen Eingang in die Neuregelung hat die Entschädigung von Investitionskosten gefunden. Sie wäre auch nicht im JVEG, sondern im Telekommunikationsgesetz anzusiedeln. Zumal die Frage der Investitionskostenerstattung strittig und im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren steht, ist mit der vorliegenden Neuerung dem vordringlichen Bedürfnis der Telekommunikationsunternehmen nach leistungsgerechterer Aufwandsentschädigung Rechnung getragen worden.