Icon RedeRede von Martin Dörmann vom 15. November 2007.



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Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/in, liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir verabschieden heute die Novellierung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, kurz EMVG genannt.Was verbirgt sich hinter dem sperrigen Titel?Das EMVG regelt den Schutz der Funk- und Telekommunikationsdienste sowie des Betriebs elektrischer Geräte untereinander vor elektromagnetischen Störungen. Zugleich geht es aber auch um den freien Verkehr und Wettbewerb elektrischer Geräte auf dem europäischen Binnenmarkt. Mit diesem Ziel setzt das neue EMVG eine entsprechende Richtlinie der EU um. Diese will Rechtssicherheit für alle Marktbeteiligten und ein harmonisiertes und angemessenes Schutzniveau für alle Betriebsmittel erreichen. Apparate, Anlagen und Systeme sollen nicht durch elektromagnetische Phänomene beeinträchtigt werden.Im Prinzip verfolgte auch das bislang geltende EMVG diese Zielsetzungen. Das Gesetz wird nunmehr aufgrund der europäischen Vorgaben weiter verbessert und konkretisiert. Hierbei sind insbesondere auch die Erfahrungen der Bundesnetzagentur berücksichtigt worden, die für die Störungsermittlung und Störungsbeseitigung als Behörde zuständig ist.Worum geht es? Es soll verhindert werden, dass beim Betrieb elektrischer oder elektronischer Geräte andere Geräte bzw. Funk- und Telekommunikationsanlagen in ihrer Funktion gestört werden. Dafür müssen sie untereinander elektromagnetisch verträglich sein. Prinzipiell lässt sich dieses Ziel auf zwei Arten erreichen. Einerseits kann man die Störaussendungen des einen Gerätes begrenzen. Andererseits ist es aber auch möglich, das andere Gerät bereits so störfest zu konzipieren, dass es in seiner Funktion nicht gestört werden kann. Das EMVG ist letztlich eine Kombination beider Lösungen. Mit dem neuen EMVG stärken wir die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen durch klare Schutzvorschriften. Dies betrifft übrigens auch datenschutzrechtliche Gesichtspunkte. So ist in dem Gesetz klargestellt, dass die Bundesnetzagentur bei ihrer Störungsermittlung den Kernbereich privater Lebensgestaltung beachten muss. Entsprechende Maßnahmen sind unverzüglich zu unterbrechen, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass ein Gespräch den Kernbereich privater Lebensgestaltung betrifft. Dennoch erlangte Erkenntnisse aus dem Kernbereich dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Es sei jedoch klargestellt, dass die Bundesnetzagentur ohnehin nicht über die Möglichkeiten verfügt, in Telefongespräche hineinzuhören. Vielmehr geht es in der Regel um offene Kanäle, beispielsweise den Amateurfunk oder Betriebsfunk, bei denen jeder Beteiligte ohnehin weiß, dass eine unbegrenzte Anzahl von Personen mithören kann. Es geht also beispielsweise um solche Fälle, bei denen die Bundesnetzagentur ermitteln muss, aus welcher Quelle eine Störung anderer Betriebsmittel herrührt. Das EMVG dient somit an dieser Stelle gerade auch dem Grundrechtsschutz. Für die SPD-Bundestagsfraktion war es ein besonderes Anliegen, bei der Ausgestaltung des Gesetzes die Belange des Amateurfunks zu berücksichtigen. Durch die Neuregelungen sollte vermieden werden, dass eine Schlechterstellung der Amateurfunker erfolgt. Weltweit nehmen zwei Millionen Menschen am Amateurfunkdienst teil, allein in Deutschland gibt es rund 80 000 Funkamateure. Der Amateurfunk und der Seefunk haben eine lange Tradition. Ihr Schutz ist in internationalen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Uns war wichtig, angestammte Nutzungsrechte in diesen Bereichen nicht zurückzudrängen, sondern das Wirken der Amateurfunker zu unterstützen. Der Amateurfunk leistet eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe. Junge Menschen werden zur Technik gebracht und lernen mit Medien verantwortungsvoll umzugehen. Der Amateurfunk ist daher geeignet, der allgemeinen Technikfeindlichkeit entgegenzutreten. Es hat sich herausgestellt, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung an einer wichtigen Stelle zu Gunsten der Amateurfunker nachzubessern war. Durch die Neuregelung in § 14 Absatz 6 des EMVG haben wir sichergestellt, dass die bisherigen Möglichkeiten der Bundesnetzagentur, den Amateurfunk zu schützen, erhalten bleiben. Konkret geht es um die Frage, welche Lösungen es gibt, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass sich ein Fernsehgerät und ein Amateurfunkgerät durch ihre elektromagnetischen Aussendungen stören. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass die Bundesnetzagentur lediglich bloße Empfehlungen zur Störungsbehebung geben kann, ansonsten jedoch nur auf den Zivilrechtsweg verweisen konnte. Gerade solche – meist nachbarschaftliche – Gerichtsauseinandersetzungen sollten jedoch vermieden werden. Deshalb ist nun klargestellt, dass die Bundesnetzagentur auch weiterhin befugt ist, bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit die notwendigen Ermittlungs- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Selbstverständlich unter Abwägung der Interessen und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten. In der Praxis hat sich herausgestellt, dass solche Lösungen meist sehr schnell und ohne großen Kostenaufwand gefunden werden können, etwa durch das Vorschalten von Filtern, die nur wenige Euro kosten. Somit haben wir hier eine praxisnahe Regelung getroffen, die einen angemessenen Interessenausgleich ermöglicht und auch die Amateurfunker schützt. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten: Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes senden wir ein positives Signal an Unternehmen, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Amateurfunker.Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.