Der gesamte Antrag zum Download (Drs. 17/12484) so wie ein Auszug zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion:

A. Problem
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2013 (6 A 2/12) hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Pressegesetze der Länder auf den Bundesnachrichtendienst als Bundesbehörde nicht anwendbar sind, mangels einer bundesgesetzlichen Regelung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs dieser aber unmittelbar auf das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt werden kann.
Die Länder können danach – anders als dies seit Jahrzehnten Staatspraxis und herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft war – durch ihre Pressegesetze Bundesbehörden nicht zu Auskünften gegenüber der Presse verpflichten, da den Ländern hierfür die
Gesetzgebungskompetenz fehlt. Diese obliegt als Annex zu den dem Bund als Kompetenz zugewiesenen Materien vielmehr dem Bund.
Solange der Bund von dieser Kompetenz keinen Gebrauch macht, sind die Journalistinnen und Journalisten bei Auskunftsersuchen an Bundesbehörden lediglich auf den verfassungsrechtlich garantierten Minimalstandard unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG
angewiesen.

B. Lösung

Der Bund muss nun unverzüglich von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen und einen Auskunftsanspruch für die Presse gegenüber Bundesbehörden einfachgesetzlich normieren.

C. Alternativen
Kein Gesetz und lediglich verfassungsunmittelbare und unbestimmte Minimalansprüche der Presse auf Auskünfte gegenüber Bundesbehörden.

D. Kosten
Durch den Vollzug des Gesetzes entstehen nicht bezifferbare Kosten bei den Bundesbehörden in mutmaßlich geringer Höhe.