Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 15. September 2016 bestätigt, dass WLAN-Anbieter nicht für die Rechtsverletzungen Dritter haften. WLAN-Anbieter können im Rahmen der Störerhaftung auch nicht auf Schadenersatz oder Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Das ist eine Bestätigung des WLAN-Gesetzes, das im August in Deutschland in Kraft getreten ist.

Der EUGH hat zugleich deutlich gemacht, dass Rechteinhaber eine gerichtliche Anordnung beantragen können, mit dem Hotspotanbieter verpflichtet werden können, ihr Netz bei wiederholten Rechtsverletzungen durch Passwortschutz abzusichern. Hier ist der EuGH hinter den Schlussanträgen des Generalanwaltes zurückgeblieben, der eine solche Verpflichtung als unverhältnismäßig angesehen hat. Er bestätigt damit allerdings auch, dass eine nationale Gesetzesänderung, die jede gerichtliche Anordnung pauschal ausschließt, europarechtlich keinen Bestand gehabt hätte.

Offenes WLAN ist Teil einer offenen Gesellschaft und Bestandteil einer modernen digitalen Infrastruktur. Erst gestern hat die Europäische Kommission angekündigt, dass bis 2020 jede europäische Kommune mit einem freien drahtlosen Internetzugang ausgestattet werden soll. Der europäische Rechtsrahmen muss auf dieses Ziel ausgerichtet sein. Wenn europäische Vorgaben diesem Ziel entgegenstehen, müssen diese auf europäischer Ebene geändert werden.